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   VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218   

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VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218 (https://dejure.org/2008,76428)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.01.2008 - 4 B 05.3218 (https://dejure.org/2008,76428)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 4 B 05.3218 (https://dejure.org/2008,76428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kurbeitrag; Zweitwohnung; Zweitwohnungsinhaber; Pauschalierung; Aufenthaltszweck; Aufenthaltsvermutung; Widerlegung; Nachweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 13.08.1999 - 4 B 97.973

    Pauschalisierter Kurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber und deren Ehegatten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Eine solche gesetzliche Typisierung, die dem Beitragsschuldner den Einwand verwehrt, er habe sich in der Gemeinde nur für einen kürzeren als den durchschnittlichen Zeitraum zu Kur- oder Erholungszwecken aufgehalten, ist aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (BayVGH, U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973, VGH n.F. 53, 8/10 f. = NVwZ 2000, 225).

    Diese Vermutung gilt nicht nur für den Zweitwohnungsinhaber selbst, sondern auch für seinen Ehegatten und seine - jedenfalls jüngeren - Kinder (BayVGH, U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973, VGH n.F. 53, 8/10 f. = NVwZ 2000, 225).

    Ob zur Widerlegung der Aufenthaltsvermutung eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen ausreicht oder ob und in welcher Weise Beweismittel angeboten werden müssen oder eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung ausreicht, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. BayVGH, Urteile vom 13.8.1999 - 4 B 97.973, VGH n.F. 53, 8/11 = NVwZ 2000, 226, und 4 N 92.2513, GK 1994 RdNr. 150 unter Tz. 3); dabei dürfen, zumal bei Erforderlichkeit eines Negativbeweises, keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 05.3239

    Kurbeitrag auch für Begleitpersonen eines Patienten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass es zur Entstehung der Kurbeitragspflicht nicht notwendig ist, dass der Kur- und Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist; dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten (BayVGH, U.v. 27.5.1992 - 4 B 90.3073, GK 1992 RdNr. 252 unter Tz. 1; U.v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 sowie U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239 ).
  • VGH Bayern, 04.05.2006 - 4 BV 06.341

    Pauschalierter Kurbeitrag neben Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass es zur Entstehung der Kurbeitragspflicht nicht notwendig ist, dass der Kur- und Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist; dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten (BayVGH, U.v. 27.5.1992 - 4 B 90.3073, GK 1992 RdNr. 252 unter Tz. 1; U.v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 sowie U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239 ).
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2000 - 9 L 977/99

    Jahreskurbeitragspflicht für Inhaber einer Zweitwohnung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Das widerspräche dem Sinn und Zweck der in Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG und § 7 Abs. 1 Satz 5 KBS verankerten Beweislastregel, die im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung weit zu verstehen ist: Das Eigentum an einer Zweitwohnung in einem Kur- oder Erholungsgebiet begründet - ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung - die Vermutung eines Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNrn. 33 f. zu § 11; OVG Nds., B.v. 30.5.2000 - 9 L 977/99, NVwZ-RR 2000, 830).
  • VGH Bayern, 12.02.2004 - 5 N 02.1674

    Nichtigerklärung der Kurtaxordnung für das Bayerische Staatsbad Bad Kissingen;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Nach dieser Grundkonzeption würde es zur Begründung der Kurbeitragspflicht ausreichen, allein auf die Ortsfremdheit und die durch den Aufenthalt im Kurgebiet typischerweise begründete Möglichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen abzustellen, wie das in der Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 KG zur Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern geschehen ist (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.2.2004 - 5 N 02.1674, VGH n.F. 57, 43/45 f.).
  • VGH Bayern, 06.02.2007 - 4 BV 05.2550
    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Er verwies zur Begründung insbesondere auf das Urteil des Senats vom 6. Februar 2007 (4 BV 05.2550).
  • VGH Bayern, 30.12.1993 - 4 N 92.2513
    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Ob zur Widerlegung der Aufenthaltsvermutung eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen ausreicht oder ob und in welcher Weise Beweismittel angeboten werden müssen oder eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung ausreicht, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. BayVGH, Urteile vom 13.8.1999 - 4 B 97.973, VGH n.F. 53, 8/11 = NVwZ 2000, 226, und 4 N 92.2513, GK 1994 RdNr. 150 unter Tz. 3); dabei dürfen, zumal bei Erforderlichkeit eines Negativbeweises, keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
  • VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 B 90.3073
    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass es zur Entstehung der Kurbeitragspflicht nicht notwendig ist, dass der Kur- und Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist; dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten (BayVGH, U.v. 27.5.1992 - 4 B 90.3073, GK 1992 RdNr. 252 unter Tz. 1; U.v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 sowie U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239 ).
  • VGH Bayern, 13.08.1999 - 4 B 97.974
    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
    Es ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 13. August 1999 (4 B 97.974, ZKF 2000, 111 f.) hervorgehoben hat, nicht etwa gleichbedeutend mit dem Eigentum oder Besitz an einer weiteren Wohnung; denn Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine weitere Wohnung leerstehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet.
  • VG Würzburg, 05.08.2015 - W 2 K 14.396

    Kurbeitragspauschale für Zweitwohnungsinhaber

    Eine solche gesetzliche Typisierung, die dem Beitragsschuldner den Einwand verwehrt, er habe sich in der Gemeinde nur für einen kürzeren als den durchschnittlichen Zeitraum zu Kur- oder Erholungszwecken aufgehalten, ist aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris - unter Hinweis auf U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - NVwZ 2000, 225).

    Das kurbeitragsrechtliche Merkmal des "Innehabens einer Zweitwohnung", das die Pauschalierung auslöst, lehnt sich an das Melderecht an (vgl. etwa Art. 14 MeldeG) und ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Eigentum oder Besitz an einer weiteren Wohnung; denn Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine Wohnung leer stehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris).

    Diese Vermutung gilt auch für den Ehegatten und jedenfalls die jüngeren Kinder des Zweitwohnungsinhabers (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris - unter Hinweis auf U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - NVwZ 2000, 225).

    Die Darlegungs- und Beweislast ist dem Betroffenen zumutbar, weil diese Umstände regelmäßig aus seiner privaten Sphäre stammen und von der Gemeinde nicht, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können (vgl. zu allem BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris) hat bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff des "Innehabens einer Zweitwohnung" an das Melderecht angelehnt ist und voraussetzt, dass die weitere Wohnung auch für den eigenen Aufenthalt "benutzt" wird.

    1.2.2.3 Die Kläger haben die durch den Erwerb der Zweitwohnung "Wochenendhütte" begründete Vermutung eines Aufenthalts zu Kur- und Erholungszwecken auf keiner der drei Ebenen im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris) widerlegt.

  • VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 22.1216

    Kommunalabgabenrecht, Kurbeitrag, unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:, formelle

    An den Erwerb der Wohnung knüpft sich eine auf drei Ebenen erstreckende Vermutung des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken an, nämlich darauf, dass die Wohnung - erstens - als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort - zweitens - zeitweise aufhält und dass damit - drittens - die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - BeckRS 2008, 27479 Rn. 20).

    Es obliegt dem Betroffenen, durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass er sich im gesamten Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - BeckRS 2008, 27479 Rn. 21).

    Ob der einzelne Ortsfremde diese Möglichkeit (subjektiv) als Vorteil empfindet, ist ebenso unbeachtlich wie der Wille, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - BeckRS 2008, 27479 Rn. 23).

    Für die Bestimmung des im Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks kommt es dabei nicht auf die - unüberprüfbare - innere Absicht der ortsfremden Person an, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände des Aufenthalts (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - BeckRS 2008, 27479 Rn. 23).

    Die Darlegungs- und Beweislast ist dabei dem Betroffenen zumutbar, weil diese Umstände regelmäßig aus seiner privaten Sphäre stammen und von der Gemeinde nicht, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - BeckRS 2008, 27479 Rn. 25).

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546

    Verpflichtung zur Zahlung eines Kurbeitrags bei Zweitwohnung

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 19 f. m. w. N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des "Innehabens einer Zweitwohnung", das die Pauschalierung auslöst, an das Melderecht an (vgl. Art. 13 ff. MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung bzw. nunmehr §§ 17 ff. BMG).

    An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25).

    Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20).

    Vielmehr ist die Zwangspauschalierung als Sonderregelung (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 18) auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen.

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.564

    Kommunalabgabenrecht: Satzungsbestimmungen, wonach nicht nur

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 19 f. m.w.N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des "Innehabens einer Zweitwohnung", das die Pauschalierung auslöst, an das Melderecht an (vgl. Art. 13 ff. MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung bzw. nunmehr §§ 17 ff. BMG).

    An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25).

    Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n.F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U.v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20).

    Vielmehr ist die Zwangspauschalierung als Sonderregelung (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 18) auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen.

  • VG Würzburg, 06.12.2017 - W 2 K 17.1305

    Kurbeitragspflicht für Zweit- und Nebenwohnungen

    Denn Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine Wohnung nachweislich leer stehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris).

    An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25).

  • VG Würzburg, 06.12.2017 - W 2 K 17.1204

    Kurbeitragspflicht für Zweit- und Nebenwohnungen

    Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine Wohnung nachweislich leer stehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris).

    An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 9 LA 133/08

    Erhebung eines Jahreskurbeitrags für einen Zweitwohnungsinhaber; Aufenthalt

    Der auf die bloße Teilnahme an der Eigentümerversammlung beschränkte Aufenthaltszweck entwertet bei typisierender Betrachtung ähnlich wie bei im Kurgebiet Berufstätigen und Auszubildenden die (objektiv bestehende) realistische Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen vollständig und lässt sie lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung bestehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (a. a. O., Rn. 5; s. a. Beschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8) unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris und vom 13.8.1999, a. a. O.) entschieden, dass sich die Heranziehung des Ehegatten zum Jahreskurbeitrag daraus rechtfertige, dass aufgrund der gemeinsamen Lebensführung und der inneren Bindungen in einer Ehe vermutet werden könne, dass sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch dessen Ehegatte zeitweise in der Wohnung im Erhebungsgebiet aufhalten würde.
  • VGH Bayern, 19.06.2017 - 4 ZB 16.449

    Aufrundung des pauschalierten Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber

    An die hierfür erforderliche substantiierte Darlegung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2015 - 9 LA 307/14

    Ehegatten; Gleichheitssatz; Jahreskurbeitrag; Lebensgemeinschaft, eheähnliche;

    5 Die Heranziehung des Ehegatten zum Jahreskurbeitrag rechtfertigt sich daraus, dass aufgrund der gemeinsamen Lebensführung und der inneren Bindungen in einer Ehe vermutet werden kann, dass sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch dessen Ehegatte zeitweise in der Wohnung im Erhebungsgebiet aufhalten wird (vgl. z. B. BayVGH, Urteil vom 13.8.1999 - 4 B 97.973 - NVwZ 2000, 225 sowie Urteil vom 30.1.2008 - 4 B 05.3218 -, juris).
  • VG München, 03.03.2016 - M 10 K 15.1340

    Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags von einem Zweitwohnungsinhaber und seinen

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